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§ 3 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Örtliche Prüfung

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KPG M-V – Aufgaben der örtlichen Prüfung

(1) Die örtliche Prüfung umfasst:

  1. 1.

    die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss,

  2. 2.

    die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss,

  3. 3.

    die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,

  4. 4.

    die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß erfolgt,

  5. 5.

    die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

  6. 6.

    die laufende Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe sowie sonstiger Sonder- und Treuhandvermögen,

  7. 7.

    die Vornahme der regelmäßigen und der unvermuteten Prüfung der Kassen und Sonderkassen,

  8. 8.

    die Prüfung, ob die im Rechnungswesen der Gemeinde eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung sowie deren sachgerechter Einsatz geprüft und freigegeben sind,

  9. 9.

    die Prüfung von mindestens einem Zehntel der Auftragsvergaben des Haushaltsjahres,

  10. 10.

    die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen.

(2) Darüber hinaus kann

  1. 1.

    die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie der Sonder- und Treuhandvermögen,

  2. 2.

    die Betätigung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und

  3. 3.

    die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens, einer Bürgschaft oder sonst vorbehalten hat,

geprüft werden.

(3) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses berichtet einmal jährlich schriftlich der Gemeindevertretung über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht ist unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(4) Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses einmal jährlich oder auf Verlangen über die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu berichten. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses hat diese Berichterstattung in seinen Bericht nach Absatz 3 einzubeziehen.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister es verlangt.

(6) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt führen die örtliche Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Sie können die notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen.