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§ 2 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Örtliche Prüfung

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KPG M-V – Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich. Es berät und unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.

(2) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und widerruft die Bestellung. Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis des Betroffenen bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamter auf Lebenszeit sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen; er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 1 2. Halbsatz erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einem Rechnungsprüfungsamt, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter und die Prüfer dürfen zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister, den Beigeordneten, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter sowie dem Leiter der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Bürgermeister oder Beigeordneter, so hat der andere aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet der ehrenamtlich Tätige aus.

(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gilt § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen.

(7) Als sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer

  1. 1.

    Mitglied der Gemeindevertretung ist,

  2. 2.

    Bürgermeister, Beigeordneter, Kassenverwalter oder sein Stellvertreter der Gemeinde beziehungsweise eine diesen nahestehende Person ist,

  3. 3.

    einer Tochterorganisation als Gremienmitglied oder Bediensteter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,

  4. 4.

    in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,

  5. 5.

    an der Führung der Bücher, der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat oder

  6. 6.

    aus sonstigen Umständen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt.