§ 8 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung
§ 8 KomBesVO – Rechtsstand
Verringert sich die Einwohnerzahl mit der Folge, dass das Amt nach §§ 5, 6 oder 7 niedriger einzustufen wäre, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.