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§ 3 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KomBesVO – Bemessung der Grundgehaltssätze

Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, bemisst sich das Grundgehalt abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der jeweils höchsten Erfahrungsstufe.