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§ 2 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KomBesVO – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zugeordnet.

(2) Die Beträge der Aufwandsentschädigungen sind Höchstsätze.