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§ 9 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 KitaFöG – Gesundheitsvorsorge

(1) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger oder die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch. Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Eltern in die Untersuchungen eingewilligt haben. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der Untersuchungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Tageseinrichtungen gewähren dem öffentlichen Gesundheitsdienst Zugang und kooperieren mit ihm. Sie haben ihn nach § 22 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August 1994 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574), in der jeweils geltenden Fassung zur Unterstützung bei der Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einzubeziehen. Die Tageseinrichtungen beraten und unterstützen die Eltern in Fragen der Gesundheitsvorsorge.

(4) In Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden; in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden.

(5) Werden an einem Kind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls wahrgenommen, die außerhalb des vereinbarten Verfahrens nach § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sofortiges Handeln verlangen, so hat die Leitung der Tageseinrichtung beziehungsweise die Tagespflegeperson das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wirken die Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern ergriffen werden. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz.