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§ 3 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 3 KHG NRW – Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten (1)

(1) Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten sind ebenso wie die Behandlung patientenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere ihren Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen. Ausbildungs- und Weiterbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen. Dies gilt auch für die übrigen Betriebsabläufe.

(2) Für alle Patientinnen und Patienten sind vom Krankenhaus angemessene Besuchszeiten einzuräumen, die nicht von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen abhängig gemacht werden dürfen.

(3) Die Würde sterbender Patientinnen und Patienten ist besonders zu beachten. Sie ist über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).