Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Planung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 16 KHG NRW – Regionale Planungskonzepte (1)

(1) Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 14 legt das zuständige Ministerium insbesondere Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätze abschließend fest. Hierzu legen die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des Krankenhausplans vor. § 213 Abs. 2 SGB V gilt für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 ÖGDG kann eine Stellungnahme dazu abgeben.

(2) Zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept können die Krankenhausträger die Verbände der Krankenkassen und die zuständige Behörde auffordern. Die Verhandlungen nach Satz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung einzuleiten. Die Aufnahme der Verhandlungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verhandlungen sind spätestens nach sechs Monaten abzuschließen.

(3) Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich. Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist die Schließung von Krankenhäusern oder Abteilungen vorgesehen, gibt das zuständige Ministerium auch der betroffenen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Beteiligten nach § 17 und die betroffenen Krankenhäuser werden zu dem Konzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört.

(5) Soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die regionalen Planungskonzepte und Entscheidungen nach Absatz 5 werden durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Gegen diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).