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§ 3 KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHG
Gliederungs-Nr.: 2126-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 KHG – Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

  3. 3.

    Polizeikrankenhäuser,

  4. 4.

    Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

2§ 28 bleibt unberührt. 3§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2560).