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§ 5 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 JAO – Schriftliche Prüfung

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt teilt dem Prüfling vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten eine Kennziffer zu. Nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumangebots können die Prüflinge Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden.

(2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Der Prüfling hat zu bearbeiten:

  1. 1.
    drei Aufgaben mit Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht,
  2. 2.
    zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Strafrecht,
  3. 3.
    zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht.

Wer während des letzten Studienhalbjahres vor der Meldung zur Prüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Studienvariante "Europäischer Jurist" im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss "Erste juristische Prüfung" immatrikuliert war, bearbeitet anstelle einer der Aufgaben aus einem der Pflichtfächer eine Aufgabe aus dem Europarecht (Europäisches Verfassungs-, Wirtschafts-, Vertrags-, Strafrecht). Der Prüfling trifft mit der Anmeldung zur Prüfung die Wahl, aus welchem Pflichtfach eine Aufgabe entfällt. Trifft er keine Wahl, so entfällt eine Aufgabe mit Schwerpunkt im Strafrecht.

(4) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie zur Prüfung mitzubringen.

(5) Die Arbeiten sind bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit abzugeben. Nicht abgegebene Teile einer Arbeit bleiben bei der Korrektur unberücksichtigt. An Stelle des Namens sind auf den Prüfungsarbeiten nur die Kennziffer und die Platzziffer anzugeben. Sonstige Hinweise auf die Person des Prüflings dürfen die Arbeiten nicht enthalten.

(6) Behinderten sowie anderen Prüflingen, die dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ihre Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.

(7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.