Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 JAO – Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet im 20. Monat und bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im 23. Monat der Ausbildung statt. Die Termine werden in geeigneter Form veröffentlicht.

(2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Jeweils zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge. Die weitere Aufgabe hat ihren Schwerpunkt nach Wahl des Prüflings in einem dieser Pflichtfächer. Der Prüfling hat seine Wahl dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mitzuteilen. Anderenfalls entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis. § 5 Abs. 1 und 4 bis 7, §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 finden Anwendung.