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§ 4 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG M-V – Zweite juristische Staatsprüfung

(1) Die Zweite juristische Staatsprüfung ist Abschluss- und Laufbahnprüfung. Sie soll feststellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht und damit nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen sowie dem praktischen Geschick die Befähigung zum Richteramt erworben worden ist.

(2) Mit dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.