§ 13 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
§ 13 JAG M-V – Zuständigkeiten
Das Landesjustizprüfungsamt trifft alle Entscheidungen, soweit nicht dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmen.