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§ 4 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Universitäten treffen in der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Regelungen über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die sie selbstständig und in eigener Verantwortung durchführen.

(2) In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Leistung zu erbringen. Die universitäre Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Aufsichtsarbeit durch eine sonstige schriftliche Arbeit ersetzt wird.

(3) Jede der drei Prüfungsleistungen muss von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gebildet. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Ergebnisses der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

(4) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bewertet wurde und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ebenfalls mindestens 4,00 Punkte beträgt. In dem Zeugnis über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist das Ergebnis nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.