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§ 3 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 JAG – Erste Prüfung

(1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Deutschen Richtergesetzes). Sie dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind. Sie sollen durch schriftliche und mündliche Leistungen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können sowie über die dazu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bleibt § 30 des Universitätsgesetzes unberührt. Wer die erste Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung "Referendarin jur. (Ref. jur.)" oder "Referendar jur. (Ref. jur.)" zu führen.

(3) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. einfließt (§ 5d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Es wird vom Prüfungsamt (§ 8 Abs. 1) erteilt, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz bestanden wurde.