Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAG – Studium

(1) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Deutschen Richtergesetzes. Die Festlegung der Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten erfolgt durch universitäre Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Juristenausbildung zuständigen Ministerium bedarf.

(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Während der vorlesungsfreien Zeit sind praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen abzuleisten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes). Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Praktische Studienzeiten in der Rechtsberatung können auch zusammenhängend abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten können auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie bei ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abgeleistet werden. Zu Beginn jeder praktischen Studienzeit sind die Studierenden förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem ist während des Studiums eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder ein rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs erfolgreich zu besuchen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden.

(4) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Justizdienst oder im Justizvollzugsdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder im Verwaltungsdienst oder Steuerverwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag mit bis zu zwei Studienhalbjahren auf das Studium (Absatz 1 Satz 1) und mit acht Wochen auf die praktischen Studienzeiten (Absatz 3) angerechnet werden. Andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen, die einen praktischen Einblick in die Bereiche Justiz, Verwaltung oder Rechtsberatung gewähren, können auf Antrag mit bis zu fünf Wochen auf die praktischen Studienzeiten (Absatz 3) angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes (§ 8 Abs. 1).

(5) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.