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§ 93 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HWaG – Bewilligungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

(2) Der Bescheid über die Bewilligung hat zu enthalten:

  1. 1.
    die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechtes unter Angabe des Zweckes und des Planes der Benutzung,
  2. 2.
    die Dauer der Bewilligung,
  3. 3.
    die Benutzungsbedingungen und Auflagen,
  4. 4.
    die Entscheidung über Entschädigungen,
  5. 5.
    die Entscheidung über Einwendungen,
  6. 6.
    die Frist, binnen welcher mit der Benutzung begonnen werden muss,
  7. 7.
    die Entscheidung über die Erstattung der besonderen Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind.

(3) Die Entscheidungen über Auflagen, Entschädigungen und Einwendungen können einem besonderen Bescheid oder einem späteren Verfahren vorbehalten werden. Der Vorbehalt ist in den Bescheid über die Bewilligung aufzunehmen.