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§ 87 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HWaG – Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung

(1) Die Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind einen Monat öffentlich auszulegen.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, die der Antragsteller nach § 86 Absatz 2 getrennt vorgelegt hat, sind nicht auszulegen. Ihre Einsicht ist anderen nicht zu gestatten. Genügen die übrigen Unterlagen nicht, um für die Beteiligten erkennbar zu machen, ob ihnen nachteilige Wirkungen entstehen, hat die Wasserbehörde eine Frist zur Freigabe ausreichender Unterlagen zu setzen. Sie kann den Antrag ohne weiteres zurückweisen, wenn die zur Auslegung bestimmten Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden.

(3) Im Amtlichen Anzeiger sind der Antrag sowie Ort und Zeit der Auslegung bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.
    Widersprüche gegen das Vorhaben und Ansprüche auf Verhütung oder Ausgleich nachteiliger Wirkungen (Einwendungen) spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
  2. 2.
    nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nur noch geltend gemacht werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte,
  3. 3.
    vertragliche Ansprüche durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen werden.

In dem Hinweis ist anzugeben, bei welcher Stelle die Einwendungen zu erheben sind.

(4) Die Wasserbehörde soll Beteiligte, die ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden können, auf die Bekanntmachung hinweisen. Die Hinweispflicht entfällt, wenn mehr als 300 Beteiligte vorhanden sind.