§ 83 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 83 HWaG – Sicherheitsleistung
Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.