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§ 78 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zehnter Teil – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HWaG – Anspruch auf Übernahme von Grundstücken durch den Entschädigungspflichtigen

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch Maßnahmen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zur Entschädigung verpflichten, unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle der Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Entsprechendes gilt, wenn der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nicht mehr der bisherigen Benutzungsart entsprechend zu benutzen ist.

(2) In den Fällen der §§ 68 und 69 kann der betroffene Grundstückseigentümer verlangen, dass der Antragsteller das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstück oder Grundstücksteil zum gemeinen Wert erwirbt, wenn dessen Nutzung erheblich erschwert wird.

(3) Die Wasserbehörde entscheidet über die Verpflichtung zum Erwerb des Grundstücks oder Grundstücksteils und über die Entschädigung. § 77 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Grundstückseigentümer beantragen, Entschädigung anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen ist und dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.