Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt II – Deiche und Dämme
§ 60 HWaG – Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände
(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf der Schau ist § 66 sinngemäß anzuwendem
(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmem, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.