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§ 6 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen → Abschnitt II – Sonstige Rechte und Pflichten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HWaG – Zutritt zu Gewässern

Sind in einem oberirdischen Gewässer natürliche Anlandungen entstanden oder hat sich der Wasserspiegel eines oberirdischen Gewässers durch natürliche Ereignisse gesenkt, so ist den bisherigen Anliegern der Zutritt zu dem Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bislang geübten Umfang erforderlich ist.