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§ 55b HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt II – Deiche und Dämme

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 55b HWaG – Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz

Der Freien und Hansestadt Hamburg steht beim Verkauf von Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu

  1. 1.
    an den betroffenen Flächen in den Fällen des § 55a Absatz 1 Satz 1,
  2. 2.
    an den Flächen, die an eine öffentlicht Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden.

Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) findet sinngemäß Anwendung.