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§ 41 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HWaG – Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung nach § 39 Absatz 1 kann durch Vertrag mit dem Eigentümer des Gewässers von anderen übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam; der Übernehmer tritt insoweit in die Stellung des Eigentümers des Gewässers.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer die Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Eigentümer des Gewässers tritt seine Verpflichtung wieder ein.