Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HWaG – Verletzung der Unterhaltungspflicht

(1) Hat der Eigentümer des Gewässers seine Unterhaltungspflicht nach § 39 Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so führt die Freie und Hansestadt Hamburg die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten aus.

(2) Die Wasserbehörde stellt fest, welche Arbeiten nicht ausgeführt worden sind, und veranschlagt vorläufig die für sie erforderlichen Kosten. Dies ist dem Eigentümer des Gewässers durch Bescheid bekannt zu machen, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Die Wasserbehörde kann in Höhe der vorläufig veranschlagten Kosten einen Vorschuss verlangen. Nach Ausführung der Arbeiten werden die Kosten festgesetzt.