Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser
§ 27c HWaG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Absatz 1 Nummer 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 33a Absatz 1 Nummer 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Absätze 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.