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§ 24 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt IV – Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen oberirdischer Gewässer

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HWaG – Erhalten der Staumarken, Anzeigepflicht

Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Beschädigungen und Änderungen an Staumarken und Festpunkten sowie ihre Beseitigung hat er der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.