§ 24 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt IV – Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen oberirdischer Gewässer
§ 24 HWaG – Erhalten der Staumarken, Anzeigepflicht
Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Beschädigungen und Änderungen an Staumarken und Festpunkten sowie ihre Beseitigung hat er der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.