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§ 2 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HWaG – Einteilung der oberirdischen Gewässer

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

  1. 1.
    Gewässer erster Ordnung:

    die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;
  2. 2.
    Gewässer zweiter Ordnung:

    alle anderen Gewässer.