§ 2 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Einleitende Bestimmungen
§ 2 HWaG – Einteilung der oberirdischen Gewässer
Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
- 1.Gewässer erster Ordnung:
die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer; - 2.Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer.