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§ 19 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HWaG – Genehmigung

(1) Die Genehmigung geht, wenn sie für eine Anlage oder ein Grundstück erteilt ist, auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist widerruflich. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf auch widerrufen werden, wenn die für die Benutzung im Sinne des § 15 zu leistenden Gebühren (§ 20) trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.

(2) Die Genehmigung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Auflagen können auch nachträglich gemacht werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Benutzung das Wohl der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, den Hafenausbau oder den Schiffsverkehr beeinträchtigt und dass dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Bei nicht zu verhütenden Beeinträchtigungen für den Schiffsverkehr darf die Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(4) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen und andere behördliche Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.