Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HWaG – Bewilligung

(1) Die Erteilung einer Bewilligung bedarf der Durchführung eines förmlichen Verfahrens.

(2) Einwendungen gegen eine beantragte Bewilligung kann über § 8 Absatz 3 WHG hinaus auch erheben, wer, ohne dass sein Recht beeinträchtigt wird, dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. a)
    der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder schädlich verändert wird,
  2. b)
    der Wasserstand verändert wird,
  3. c)
    seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird oder
  4. d)
    die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(3) Die Einwendungen sind unbeachtlich, wenn die zu erwartenden Nachteile

  1. a)
    für den Betroffenen gering sind,
  2. b)
    dem Betroffenen wegen berechtigter Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen zugemutet werden können,
  3. c)
    für den Betroffenen entstehen, weil er seine Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

(4) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 WHG sind entsprechend anzuwenden. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.