§ 13 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Erlaubnis und bewilligungsfreie Benutzung
§ 13 HWaG – Eigentümergebrauch
(1) Wer als Eigentümer oder Berechtigter ein oberirdisches Gewässer nach § 24 Absatz 1 WHG benutzen will, hat das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Der Eigentümergebrauch berechtigt nicht zum Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Einleitung nach bisherigem Recht unzulässig ist.