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§ 111 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt II – Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 HWaG – Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne des § 15 WHG und andere alte Benutzungen im Sinne des § 17 WHG bestimmen sich, soweit sie auf besonderen Titeln beruhen, nach diesen, im Übrigen nach bisherigem Recht. § 5 WHG sowie die §§ 21 und 26 gelten entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen. Dabei sind Art und Umfang der in den zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen.