§ 106 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern
§ 106 HWaG – Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis
(1) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.
(2) In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.