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§ 102 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dreizehnter Teil – Bußgeldbestimmung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 HWaG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    die Kennzeichnung einer Gewässerlinie (§ 3) unbefugt beseitigt oder verändert;

  2. 1a.

    dem Verbot der Werbung auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten sowie den Landungsstegen (§ 10a) zuwiderhandelt;

  3. 2.

    der Anzeigepflicht beim Eigentümergebrauch (§ 13 Absatz 1) nicht nachkommt;

  4. 3.

    ein oberirdisches Gewässer ohne Genehmigung (§ 15) benutzt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht einhält;

  5. 4.

    eine Staumarke unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert, die Sichtbarkeit einer Staumarke oder den Zugang zu einer solchen beeinträchtigt, der Verpflichtung aus § 22 Absatz 4 oder seiner Anzeigepflicht nach § 24 Satz 2 nicht nachkommt;

  6. 5.

    aufgestaute Wassermassen in einer Weise ablässt, die nach § 25 Absatz 2 nicht zulässig ist;

  7. 6.

    eine Stauanlage ohne Zustimmung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 26);

  8. 7.

    seiner Anzeigepflicht nach § 28 Absatz 1 oder § 28a Absatz 2 beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  9. 7a.

    seiner Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 28a);

  10. 8.

    den Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen (§ 30), Grundwasserförderung (§ 30a), unbeabischtigter Erschließung von Grundwasser (§ 31) und Niederschlagswasserversickerung (§ 32b) nicht nachkommt;

  11. 9.

    in einem Heilquellenschutzgebiet eine Handlung vornimmt, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 WHG nicht zulässig ist, oder einem Verbot nach § 34 Absatz 2 zuwiderhandelt;

  12. 10.

    Hinweise in der Örtlichkeit auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche (§ 52 Absatz 4 Satz 2) unbefugt beseitigt oder verändert;

  13. 10a.

    im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereiche im Tidegebiet der Elbe ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt oder Bäume oder Sträucher pflanzt (§ 53);

  14. 11.

    in einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Absätze 2 und 3 ohne die erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder erweitert (§ 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG) oder die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Stoffe so lagert, das der Hochwasserabfluss beeinträchtigt oder die Wasserqualität gefährdet werden kann, Grün- in Ackerland umwandelt oder im Außenbereich Baum- und Strauchpflanzen anlegt, erweitert oder beseitigt (§ 54a Absatz 2);

  15. 11a.

    nach Abmahnung entgegen den Verboten des § 63b Absatz 1 wohnt oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. April übernachtet;

  16. 11b.

    nach einer Sperrgebietserklärung nach § 63b Absatz 3 das Gelände ohne Genehmigung betritt oder einer Räumungsaufforderung nach § 63b Absatz 3 nicht nachkommt;

  17. 12.

    eine Anlage, die für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung hergestellt worden ist, vor Erteilung des Abnahmescheines benutzt (§ 65);

  18. 13.

    Wege für eine Schau nicht freihält oder keine Durchgänge oder Übergänge schafft (§ 60 Absatz 1, § 66 Absatz 3);

  19. 14.

    Messanlagen und Zeichen, die wegen der Wasserwirtschaft oder der Schifffahrt aufgestellt oder angebracht sind, unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert oder den Betrieb solcher Anlagen stört;

  20. 15.
    1. a)

      einer auf Grund von § 11 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

    2. b)

      einer auf Grund von § 26a Absatz 1, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 2, § 47 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 2, § 61 oder § 63b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

    3. c)

      sonst einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  21. 16.

    einer vollziehbaren Anordnung der Wasserbehörde auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder dazu ergangener Rechtsverordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den Fällen der Nummern 9, 15 und 16 jedoch nur, sofern die Rechtsverordnung oder die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.