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§ 95 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 10 – Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 95 HSG – Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen

(1) Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

(2) Satzungen der Hochschulen werden auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule sowie durch einen hierauf verweisenden Hinweis im Nachrichtenblatt bekannt gemacht. Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung der Hochschule betrieben werden und deren sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. Zu Beginn eines Kalenderjahres erstellt jede Hochschule ein Fundstellenverzeichnis aller auf ihrer Internetseite im vorangegangenen Kalenderjahr bekannt gegebenen Satzungen unter Angabe des Tages ihrer Bekanntmachung. Dieses Fundstellenverzeichnis wird vom Ministerium im ersten Nachrichtenblatt eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht.

(3) Die Hochschulen erstellen von jeder Satzung zwei Originalausfertigungen. Eine Originalausfertigung ist zum Verbleib bei der Hochschule bestimmt, die zweite Originalausfertigung ist am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zur Aufbewahrung zu übersenden.