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§ 14 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

3. Abschnitt – Offenlegung von Daten

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbVerfSchG – Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei offenlegen, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 7 Absatz 2),

  2. 2.

    Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  3. 3.

    Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

  4. 4.

    Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten in den Fällen der Nummern 2 bis 4 neu auch zu dem Zweck, zu dem ihr oder ihm die Daten offengelegt werden, mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben dürfte.

(2) Im Übrigen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für sonstige erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder für sonstige Aufgaben, die in ihrer Intensität der Gefährdung den genannten Aufgaben entsprechen, benötigt. Sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 nicht vorliegen, dürfen die zur Offenlegung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Offenlegung in Akten und amtseigenen Dateisystemen verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Die Offenlegung von nach § 10 Absatz 1 verarbeiteten Daten bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz legt gegenüber den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG offen.