§ 13 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg
3. Abschnitt – Offenlegung von Daten
§ 13 HmbVerfSchG – Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen.