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§ 13 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

3. Abschnitt – Offenlegung von Daten

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbVerfSchG – Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen.