§ 12 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg
3. Abschnitt – Offenlegung von Daten
§ 12 HmbVerfSchG – Offenlegung nicht personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein können.