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§ 10 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

2. Abschnitt – Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbVerfSchG – Verarbeitung von Daten Minderjähriger

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen über Minderjährige in Akten und amtseigenen Dateien im Einzelfall verarbeiten; das gilt

  1. 1.

    für Minderjährige ab Vollendung des 12. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter den Voraussetzungen des § 9, wenn die Informationen über Minderjährige für die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung sind, weil

    1. a)

      sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit begründen,

    2. b)

      sie für die Erforschung oder Bewertung der Bestrebung oder Tätigkeit in besonderem Maße erforderlich sind oder

    3. c)

      tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, oder

    1. 2.

      für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.

Abgesehen von den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Verarbeitung von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres unzulässig. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen keine Personenakten angelegt werden. Die Speicherungen und Offenlegungen sowie deren Begründungen sind zu dokumentieren.

(2) In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angefallen sind. In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 4 Absatz 1 angefallen sind.

(3) Kommt es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf ein bestimmtes Alter an, ist dieses aber unbekannt, so sind die dieses Alter betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes bereits dann anzuwenden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es sich bei diesen Personen um Personen dieses Alters handelt.