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§ 21 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbSÜGG – Offenlegung der Daten und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für

  1. 1.

    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

  2. 2.

    die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, dem Atomgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Hafensicherheitsgesetz sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,

  3. 3.

    Zwecke der Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie

  4. 4.

    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 offengelegten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für eine Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, vor einer Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 4 ist die betroffene Person anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, soweit dies für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.

(2) Die Offenlegung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur gegenüber öffentlichen Stellen offenlegen.

(4) Die Verarbeitung unterbleibt, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die ihnen gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen gegenüber offengelegt werden und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.