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§ 16 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbSÜGG – Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwirkende Behörde kann Maßnahmen nach § 12 im erforderlichen Umfang für die betroffene und mitbetroffene Person erneut durchführen und bewerten. Sie stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.