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§ 16 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbRDG – Verantwortlichkeit des Unternehmers (1)

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert,
  2. 2.
    die regelmäßige Fortbildung seines Fahr- und Betriebspersonals sicherzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).