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§ 15 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbRDG – Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung (1)

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 12 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung

  1. 1.
    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. 2.
    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen obliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. 1.
    gegen Auflagen verstoßen wird,
  2. 2.
    der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung mitteilen.

(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen, sobald die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.

(6) Außer durch Zeitablauf (§ 13 Absatz 3) erlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer

  1. 1.
    den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist aufgenommen hat,
  2. 2.
    von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Betriebes dauernd entbunden wird oder
  3. 3.
    seinen Betriebssitz in einen Ort außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg verlegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).