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§ 11 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbRDG – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes (1)

(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie hinsichtlich der Aufsicht über den Unternehmer und seine Mitarbeiter gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19, § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).