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§ 10a HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 10a HmbRDG – Gebühren und Entgelte (1)

(1) Für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Beträge soll durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde sowie den zuständigen Krankenkassen oder ihren Verbänden und den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträgern) bestimmt werden. Die Vereinbarung berücksichtigt auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung sowie einer bedarfsgerechten Organisation die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes, wie sie insbesondere durch Aufgabenumfang, notwendige Vorhaltung, Anzahl der Einsätze und Qualität der Standards begründet werden. Die Gesamtkosten werden von der zuständigen Behörde und den Kostenträgern einvernehmlich als die zu deckenden Kosten festgestellt. § 6 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Die Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung fort.

(2) Im Falle einer Einbeziehung der Hilfsorganisationen in den öffentlichen Rettungsdienst nach § 7 Satz 2 oder einer Mitwirkung Dritter nach § 8 schließen diese Vereinbarungen über Entgelte mit den Kostenträgern.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 sind zu berücksichtigen.

(2)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).
(2) Red. Anm.:

Bis zum Erlass einer Gebührenordnung auf Grund von § 10a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Änderung vom 11. Juni 2003 gelten folgende Gebührensätze für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen einschließlich Personal

1.Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs 74,10 Euro
2.Notfallbeförderung innerhalb Hamburgs272,50
3.Alleinige Beförderung von Blutkonserven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen oder anderen dem Gesundheitsdienst dienenden Gegenständen sowie alleinige Beförderung von medizinischem Personal oder Blutspendern innerhalb Hamburgs 43,50
4.Einsätze gemäß den Nummern 1 bis 3 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt 
4.1für die ersten 20 kmGebühr nach den Nummern 1 bis 3
4.2für jeden weiteren Kilometer  1,50.