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§ 10 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbRDG – Ausnahmen (1)

Die Vorschriften über Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft und Leistungspflicht (§§ 18 und 19) finden auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, die in die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes einbezogenen Hilfsorganisationen und die mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauten Dritten keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).