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§ 19 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 HmbLVO – Verstöße gegen die Ordnung (1)

Wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet oder entschieden werden, dass die Prüfungsleistung als nicht erbracht oder die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).