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§ 7 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbJAG – Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung und der ersten Prüfung richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.