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§ 24 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbJAG – Täuschung

(1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen.

(2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.

(3) Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als ungenügend bewertet. Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als ungenügend zu bewerten. § 7 findet Anwendung.

(4) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die von dem Versuch betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" nach § 7 zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.