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§ 16 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbJAG – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Aufsicht führenden Personen.

(2) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit der ihm vom Prüfungsamt zugeteilten Kennzahl; die Aufsichtsarbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten.

(3) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. In den Fällen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches nach § 24 Absatz 1 fertigt die oder der Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zur Entscheidung vorlegt.